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Anmeldung für Minderjährige

Information bei Meldung von Minderjährigen zur Teilnahme an Lehrgängen.

Grundsätzlich obliegt die Personensorge (Aufsichtspflicht) nach § 1631 BGB den gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern der Minderjährigen. Diese können die Personensorge jedoch einer dritten Person überlassen. Die Überlassung muss aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, insbesondere der Beweisbarkeit, in Schriftform erfolgen. Die dritte Person muss die Übernahme schriftlich bestätigen. Art und Umfang der auszuübenden Personensorge hängen vom Alter, Charakter und Eigenschaft der Minderjährigen ab. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles können Art und Umfang der Personensorge dementsprechend unterschiedlich sein.

Die Teilnahme an Lehrgängen ist aus haftungsrechtlichen Gründen nur möglich, wenn die oder der Erziehungsberechtigte ihre Personensorge vorher an eine andere Person schriftlich übertragen und diese Person die Personensorge übernommen hat. Diese Person hat dann insbesondere die Aufsichtspflicht auch außerhalb des Lehrgangsbetriebes und des Geländes der THW-Ausbildungszentren.

Der Ortsverband hat vor Meldung einer oder eines Minderjährigen zu einem Lehrgang zu klären, ob eine Helferin oder ein Helfer zur gleichen Zeit an einem Lehrgang an einem THW-Ausbildungszentrum teilnimmt, ob diese oder dieser bereit wäre, die Personensorge für die Dauer des Lehrganges zu übernehmen und ob die oder der Erziehungsberechtigte bereit ist, die Personensorge dieser Person zu überlassen. Die Personensorge kann auch durch eine Helferin oder einen Helfer aus anderen Ortsverbänden übernommen werden. Dies ist bei Bedarf durch die Regionalstelle zu klären. Eine Anmeldung zum Lehrgang darf erst erfolgen, wenn die Überlassung der Personensorge geklärt ist. Die schriftliche Einverständniserklärung ist eine Woche vor Lehrgangsbeginn vorzulegen.

Minderjährige, die ohne Aufsichtsperson anreisen oder die mit Aufsichtsperson anreisen, denen die Personensorge aber nicht schriftlich überlassen wurde, müssen wieder nach Hause geschickt werden. Die THW-Ausbildungszentren können keine hinreichende Aufsicht über Minderjährige gewährleisten.

Bei Teilnahme an Jugendleiterlehrgängen wird die Personensorge von der jeweiligen Lehrgangsleitung übernommen.

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